Wissenswertes zur AHV

8 Mythen und Irrtümer

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die beliebteste und wichtigste Sozialversicherung der Schweiz. Dieses Sozialwerk begleitet uns während des Ausbildungs- und Arbeitslebens sowie später im Rentenalter. Obwohl jeder die AHV kennt, kommt es immer wieder zu falschen Annahmen. Wir klären über die Irrtümer auf.

Irrtum 1: AHV-Renten werden automatisch bei Erreichen des Rentenalters bezahlt

Dies wäre naheliegend, da die Ausgleichskassen das Geburtsdatum jedes Versicherten kennen. Die Rente kommt jedoch nicht automatisch. Ohne Anmeldung gilt: keine Rente.

Die AHV ist eine Versicherung. Erreicht man das Referenzalter oder verstirbt eine Person, so muss man dieses Ereignis der Versicherung melden. Dieses Vorgehen unterscheidet sich nicht vom Parkschaden beim Auto. Da die Bearbeitung durch die Verwaltung einige Monate dauern kann, ist es empfehlenswert, den Rentenbezug drei bis vier Monate im Voraus bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anzumelden.

Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr.

  • Mitarbeitende sind falsch oder nicht versichert (Sozialversicherungssystem bzw. Land, Versicherungsdeckung bei Auslandeinsätzen).
Jahr Referenzalter 1 Betrifft Frauen mit Jahrgang
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964 und jünger

 

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats nach dem entsprechenden Geburtstag. Die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem der Rentner oder die Rentnerin stirbt. Es gibt somit keine pro Rata-Abrechnung.

Was bedeutet die Rentenvorausberechnung der AHV?

Eine Rentenvorausberechnung gibt Ihnen Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Rente der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen im Referenzalter, beim Vorbezug der Altersrente, bei einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann.

ZUM TOOL
 

Für die Vorausberechnung sind Ihre gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das heute geltende Recht massgebend. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse oder das geltende Recht, kann dies den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente wesentlich beeinflussen. Eine verbindliche Rentenberechnung ist daher erst im Versicherungsfall bei Alter, Invalidität oder Tod, möglich.
Wer seine Rentenansprüche etwas genauer wissen möchte, kann die Ausgleichskasse schriftlich mit einer Rentenvorausberechnung beauftragen. Diese Vorausberechnung ist in der Regel kostenlos. Eine Gebühr von maximal 300 Franken wird verlangt, wenn die gesuchstellende Person unter 40 Jahre alt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mehrere Vorausberechnungen verlangt hat.

Möchten Sie Ihre zukünftige Rente erfahren? Wir empfehlen Ihnen, eine ungefähre Rentenschätzung einzuholen.

Irrtum 2: Ehepaare und Konkubinatspaare werden bei der AHV-Rente gleichbehandelt

Das stimmt leider nicht. Bei Ehepaaren oder bei eingetragenen Partnerschaften wird die AHV-Rente bei 150 Prozent plafoniert. Das heisst, dass jeder Ehegatte nur 75 Prozent Rente erhält, statt 100 Prozent wie bei Konkubinatspaaren.

Die Plafonierung wird mit den tieferen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars gegenüber einer alleinstehen Person begründet. Zwei Personen können sich viele Kosten teilen. Dieselben Einsparungen können allerdings auch Konkubinatspaare realisieren. Dessen ungeachtet erhalten sie weiterhin je eine volle Rente.

Irrtum 3: Beitragslücken bei der AHV spielen keine Rolle

Das stimmt nicht. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslangen Rentenreduktion von rund 2,3 Prozenten auf der Jahresrente. Es liegt demnach m Interesse aller Beitragszahler, Beitragslücken zu erkennen, zu vermeiden oder, sofern möglich, nachträglich zu schliessen.

Eine Vollrente erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des Referenzalters (2025: Männer 65 Jahre, Frauen 64 Jahre und 3 Monate) jedes Jahr lückenlos in der AHV versichert war. Gab es zwischen dem 20. Altersjahr und dem Referenzalter Versicherungsunterbrüche (z.B. durch Auslandsaufenthalt) kann dies zu einer AHV-Teilrente führen.

Beitragslücken der letzten fünf Jahre können durch Nachzahlung geschlossen werden, sofern kein Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit im Ausland bestanden haben. Dazu muss der Beitragspflichtige von sich aus aktiv werden und sich bei der zuständigen Ausgleichskasse melden. Falls die Beitragslücke mehr als fünf Jahre zurückliegt, sind Nachzahlungen nicht mehr möglich. Es gibt jedoch noch eine andere Möglichkeit, eine Lücke zu schliessen: Berücksichtigung der «Jugendjahre».

Liegt eine Erwerbstätigkeit vor, beginnt die AHV-Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Allerdings sind die AHV-Beiträge erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs rentenbildend. Die Jahre vorher (18., 19. und 20. Altersjahr) bezeichnet man als «Jugendjahre». Diese können bei einer unvollständigen Beitragszeit zur Schliessung der Lücken herangezogen werden.

Studierende haben hier möglicherweise einen Nachteil, da diese - sofern sie nicht gearbeitet haben - erst ab Vollendung des 20. Altersjahres als sogenannte Nichterwerbstätige bei der AHV der Beitragspflicht unterliegen. Studierende haben also möglicherweise keine Jugendjahre, um Lücken zu schliessen.

Kontrollieren Sie die Beitragsabrechnung Ihres Arbeitgebers

Sie können jederzeit schriftlich oder online (Bestellung Kontoauszug | Formulare | Informationsstelle AHV/IV) unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse bei einer AHV-Ausgleichskasse - egal welche - einen Auszug aus dem individuelle Konto (IK) verlangen. Das Einholen der IK-Kontoauszüge ist kostenlos.

Allfällige Differenzen können innert 30 Tagen nach Erhalt des IK-Auszuges mittels Berichtigungsbegehren und unter Beilage der entsprechenden Beweispapiere (z.B. Lohnausweise) über sämtliche 44 resp. 43 Beitragsjahre verlangt werden. Es empfiehlt sich, die Lohnausweise oder Lohnabrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Pflichten korrekt erfüllt hat, da der oder die Versicherte die Folgen von Versäumnissen tragen muss. Zudem ist es aus unserer Sicht ratsam, alle fünf Jahre einen IK- Kontoauszug zu bestellen und die Einträge zu überprüfen.

Irrtum 4: Die AHV-Rente ist ab Erreichen des Referenzalters fällig

Mit Einführung der Reform AHV 21 lässt sich die Pensionierung flexibler gestalten: Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.

Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Es muss beim Vorbezug mindesten 20 Prozent der Rente und maximal 80 Prozent der Rente abgerufen werden. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Wie das neue Referenzalter 65 wird auch die Flexibilisierung mit dem anteiligen Rentenbezug gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert.

Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Wie funktioniert ein Aufschub der AHV-Rente?

Darüber hinaus ist es möglich, einen Teil oder die ganze Rente ab dem Referenzalter bis zum 70. Altersjahr aufzuschieben. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden.

Der Aufschub muss mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente monatlich abgerufen werden.

Analog zum Vorbezug kann beim Aufschub der bezogene Rententeil einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Rententeil ganz bezogen werden.

Teilvorbezug und -aufschub lassen sich auch kombinieren. So kann ein Teil der Rente vorbezogen und der verbleibende Teil aufgeschoben werden. Dieses Vorgehen bietet einen flexiblen AHV-Rentenbezug zwischen 63 und 70 Jahren.

Irrtum 5: Nichterwerbstätige müssen keine AHV-Beiträge zahlen

Die AHV-Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen (NE-Beitrag) wird oft vergessen. Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende, aber auch Nichterwerbstätige müssen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Beiträge an die AHV/IV bezahlen. Der AHV-pflichtige Nichterwerbstätige muss sich selbst bei der AHV anmelden und die geschuldeten Beiträge entrichten. Vergisst bzw. unterlässt er dies, wird er bei der Anmeldung der AHV-Rente aufgefordert, die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich zu deklarieren. Neben dem AHV- Beitrag wird ein Verzugszins von fünf Prozent fällig.

Der AHV-Beitrag von Nichterwerbstätigen beträgt im Jahr 2025 zwischen 530 und 26'500 Franken pro Jahr. Der Beitrag wird aufgrund des Vermögens und des allfälligen Renteneinkommens berechnet. Als Nichterwerbstätig gelten u.a. Frühpensionierte, Verwitwete, Privatiers, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende und ausgesteuerte Arbeitslose.

Nicht betroffen vom NE-Beitrag sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der andere Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag (2025: 2 x 530 Franken = 1'060 Franken) pro Jahr entrichtet. Erwerbstätig im Sinne der AHV ist man mit einer mindestens 50 Prozent-Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Jahr.

Liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit beträgt, führt die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch. Dabei wird überprüft, ob die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeitrag) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind. Ist dies nicht der Fall, müssen zusätzliche Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlt werden. Die vom Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin mit dem Lohn entrichteten AHV-Beiträge werden bei der Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet.

Nichterwerbstätige Ehepartner von Selbständig erwerbenden, die in einem Jahr einen Verlust ausgewiesen haben, sollten sich bei der Ausgleichskasse zwecks Vermeidung von Beitragslücken als Nichterwerbstätige anmelden und NE-Beiträge bezahlen.

Unser Tipp: Beachten Sie, dass die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige in der privaten Steuererklärung abziehbar sind. Weitere Informationen finden Sie im Artikel: «AHV-Beiträge bei Nichterwerbstätigen».

Irrtum 6: Entgelt für den privat angestellten Raumpfleger muss nicht mit der AHV abgerechnet werden

Hier geht vergessen, dass auch Privatpersonen ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin sein können. Diese haben bekanntlich Pflichten. Eine davon ist die Deklaration der ausbezahlten Löhne bei den Sozialversicherungen.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass Hauspersonal, Raumpfleger, Tagesmütter, Freizeitgärtner und Hundesitter ihre Dienste gegen Honorar anbieten, aber teilweise nur ungern einen Lohn mit den damit verbundenen Sozialabzügen haben möchten. Auch die Privatpersonen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, beschäftigen sich ungern mit den formalen Pflichten und so einigen sich die Parteien leider oft darauf, dass der Lohn unter der Hand bezahlt wird oder es sich bei der bezogenen Leistung um eine selbständige Tätigkeit handle und entsprechend ein Honorar statt eines Lohnes geschuldet sei. Sie vergessen dabei, dass der Status nicht frei zwischen den Parteien vereinbart werden kann. In der Regel handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

Bei solchen Konstellationen geht oft auch die Unfallversicherung vergessen. Bei Fehlen einer Unfallversicherung haftet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für die Folgen eines Berufsunfalls, was sehr teuer werden kann. Der Unfallversicherungsschutz kann heute auch über die Ausgleichskassen vermittelt bzw. abgeschlossen werden.

Tipp: Das Arbeitsentgelt bei Hausdienstarbeiten kann mit dem vereinfachten Verfahren mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abgerechnet werden. Gegenüber der AHV wird neben den AHV-Beiträgen auch eine pauschale Quellensteuer von 5 Prozent für das Erwerbseinkommen abgerechnet. Damit ist die Einkommenssteuer an der Quelle bezahlt und dasselbe Einkommen muss nicht nochmals versteuert werden. Ein Lohnausweis muss mit dieser Abrechnungsweise auch nicht erstellt werden. Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren handelt es sich um eine Massnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Keine AHV-Beitragspflicht für «Sackgeldjobs» in Privathaushalten

Wie vom Parlament beschlossen, wurden im Rahmen der Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2015 «Sackgeldjobs» von Jugendlichen von der AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge abrechnen und einzahlen müssen. Vom geringfügigen Lohn des Babysitters muss zudem kein AHV-Abzug vorgenommen werden.

Damit wird vermieden, dass ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht. Konkret sollen junge Leute bis zum Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.

Irrtum 7: Bei geringfügigen Entgelten im Nebenerwerb ist keine AHV geschuldet

Hier werden die Pflichten bei den Steuern und bei der AHV oftmals verwechselt:

Steuern: Für Nebeneinkünfte bis 800 Franken sehen der Bund und die meisten Kantone einen pauschalierten Berufsunkostenabzug von CHF 800 (Nebenerwerbsabzug 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens 800 Franken und höchstens 2'400 Franken pro Jahr) vor, welcher dazu führt, dass diese Einkünfte nicht besteuert werden; in der Steuererklärung zu deklarieren sind sie dennoch. Ein Lohnausweis ist immer auszustellen. Sollte kein Lohnausweis erstellt worden sein, muss das Einkommen vom Empfänger oder der Empfängerin trotzdem in der Steuererklärung deklariert werden.

Anders bei der AHV: Hier gilt für den Nebenerwerb eine jährliche Limite von 2'500 Franken. Der Arbeitnehmende kann jedoch die Abrechnung mit der AHV verlangen. Dies macht z.B. für Studierende Sinn, da die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bezahlten AHV- Beiträge an den NE-Beitrag auf Antrag hin angerechnet werden können.

Falls der Lohn pro Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin jährlich 2'500 Franken übersteigt, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs ausrichtet, sind zusammenzuzählen.Entgelte, welche im Rahmen von Hausdienstarbeiten (Haushaltshilfen, Raumpfleger, Gärtner etc.) bezahlt werden, sind ab dem ersten Franken immer mit der AHV abzurechnen, auch bei geringfügigen Entgelten.

Irrtum 8: Personen im AHV-Rentenalter bezahlen keine AHV-Beiträge mehr

Dies wäre an sich sachlogisch, denn sie beziehen im Normalfall eine AHV-Rente. Die Beitragspflicht bei der AHV (AHV/IV/EO) besteht bei Weiterarbeit auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es gibt jedoch ein Freibetrag von 1‘400 Franken pro Monat bzw.16‘800 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber. Nur Einkommen, die diesen Wert übersteigen, unterliegen der AHV-Beitragspflicht.

Mit der Revision AHV 21 besteht die Möglichkeit auf diesen Freibetrag zu verzichten. Das bedeutet: das gesamte erzielte Einkommen unterliegt dann der AHV-Beitragspflicht.

Mit dem Verzicht auf den AHV-Freibetrag ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt werden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen. Dies, sofern die Maximalrente nicht erreicht wird oder wenn aufgrund von Beitragslücken lediglich Anspruch auf eine Teilrente besteht. Eine Neuberechnung der Rente kann einmalig, unter Berücksichtigung der längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und gegebenenfalls Beitragszeiten, beantragt werden.

Rentner bzw. Rentnerinnen und Nichterwerbstätige bezahlen übrigens keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse.

AHV: Setzen Sie auf unsere langjährige Expertise

Die Vorsorge- und Pensionierungsplanung ist individuell, gestaltbar und planbar. Je nach persönlicher Arbeits- und Vermögenssituation und Wünschen empfehlen wir Ihnen, die Reduktion des Arbeitspensums, den Pensionierungszeitpunkt, die Frage zwischen Kapital oder Rentenbezug, den Bezug weiterer Vorsorgeguthaben und weitere Faktoren frühzeitig zu planen und optimal aufeinander abzustimmen.

Dabei gilt es neben dem Fokus auf die AHV auch die Pensionskasse und die damit verbundenen steuerlichen Belange zu berücksichtigen.BDO unterstützt sie hier mit einer auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Lösung.

Benötigen Sie Unterstützung beim Thema Vorsorge und Sozialversicherungen?

Kontaktieren Sie die Expertinnen und Experten von BDO. Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen schweizweit beratend zur Seite.

Bleiben Sie auf dem Laufenden
mit den Newslettern von BDO Schweiz